Satzung

Satzung des  „Fördervereins AWO Kita Im Ziegenhainer Tal“

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der AWO Kita Im Ziegenhainer Tal“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Jena.

(3) Er hat den Status eines AWO Fördervereins und ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Jena-Weimar e.V. mit Sitz in Weimar.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem AWO Kreisverband Jena-Weimar e.V. und der Einrichtungsleitung der Kindertagesstätte Im Ziegenhainer Tal, Mittel für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke der Kindertagesstätte einzuwerben und zur Verfügung zu stellen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Geld- und Sachzuwendungen sowie ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für

  • die Unterstützung und Förderung der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit der Jenaer AWO Kindertagesstätte Im Ziegenhainer Tal;
  • Hilfen für Kinder der Kindertagesstätte in besonderen Fällen;
  • die Zusammenarbeit mit der Stadt, anderen Bildungseinrichtungen sowie sozialen Einrichtungen und Initiativen vor Ort;
  • die Werbung von Mitgliedern;
  • die Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Grundlage für die Arbeit des Vereins ist das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die dort genannten Aufgaben.

§3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein arbeitet zur Verwirklichung dieser Zwecke mit dem Träger der Einrichtung zusammen und stimmt einzelne Maßnahmen und Projekte ab.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins gehören zum Vermögen des AWO Kreisverbandes Jena- Weimar e.V. Die Mittel dürfen für die Dauer seines Bestandes nur für satzungsgemäße Zwecke des Fördervereins verwendet werden. Die Mitglieder unterstützen den Verein ehrenamtlich. Sie erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw.  Aufhebung des Vereins.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass über die Verwendung von Mitteln bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe der Vorstand allein entscheidet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks entscheidet der AWO Kreisverband Jena- Weimar e.V. über die Verwendung des nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens. Er kann das verbleibende Vermögen zur Förderung anderer gemeinnütziger Zwecke, insbesondere zur Förderung des Ehrenamtes in den AWO Kitas nutzen.  Das Vermögen kommt bei Selbstauflösung des Vereins der Kita Im Ziegenhainer Tal zugute. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige, wohlfahrtspflegerische bzw. mildtätige Zwecke in der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der AWO bekennt und die im Zweck genannten Aufgaben unterstützen will.

(2) Die natürlichen Mitglieder des „Fördervereins AWO Kita Im Ziegenhainer Tal“ sind gleichzeitig Mitglied des AWO Kreisverbandes Jena-Weimar e.V.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mindestbeitrages bemisst sich nach den Regelungen der Mitgliedschaftsbeiträge in der AWO durch Festlegung auf Landes- bzw. Bundesebene.

(4) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Fördervereins auf schriftlichen Antrag im Einvernehmen mit dem AWO Kreisverband Jena-Weimar e.V. Sowohl der Vorstand des Fördervereins als auch der Vorstand des Kreisverbands können den Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme ablehnen. Die Ablehnung ist jeweils schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbands bzw. des Fördervereins zu begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein und damit aus der AWO mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweiligen Vorstand bewirken.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der AWO begangen hat, oder durch sein Verhalten dem Ansehen der AWO oder der Kindertagesstätte Im Ziegenhainer Tal schädigt bzw. geschädigt hat.

(7) Der Ausschluss ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der AWO durchzuführen.

(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Verein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Kreisverband nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(10) Die Daten der Mitglieder werden durch die Zentrale Mitglieder- und Adressverwaltung (ZMAV) des AWO Bundesverbandes erfasst.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder via E-Mail einzuladen.

Auf Beschluss des Vorstands des AWO Kreisverbandes Jena-Weimar oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Fördervereins ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

(4) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des AWO Kreisverbands Jena-Weimar e.V.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/ dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte der Revisoren/innen und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstands. Mindestens alle zwei Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz des AWO Kreisverbandes Jena-Weimar den/die Revisor/innen sowie die Delegierten zur Kreiskonferenz.

(8) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/ derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Verein und Vorstandsfunktionen des Vereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Er kann den Verein und die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

Er besteht aus:

  • der/ dem Vorsitzenden;
  • zwei Stellvertreter/innen;
  • einem/einer Schatzmeister/in;
  • einem/einer Schriftführer/in;
  • bis zu zwei Beisitzer/innen.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen.  Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Vorstandes des AWO Kreisverbandes Jena-Weimar einzuholen.

(7) Der Vorstand entsendet den/die Delegierten zur Kreiskonferenz. Er entsendet die/den Vorsitzende/n oder eine/n Stellvertreter/in zum jährlich stattfindenden Kreisausschuss.

(8) Der Vorstand des Vereins hat dem Vorstand des AWO Kreisverbands Jena-Weimar über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(9) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen sind die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist (Vorsatz) sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§8 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger/innen müssen Mitglied des Vereins sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

§9 Rechnungswesen

(1) Der Förderverein ist zu jährlichen Haushaltsplanungen verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.

(2) Der Förderverein hat keine eigene Kassenführung im Sinne des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu §51 Nr. 2 Buchstabe b, in der Fassung vom 2.1.2008 I 2008, 26 Bundessteuerblatt (BStBl.). Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden für Rechnung des AWO Kreisverbandes aufgezeichnet. Das Kassenvermögen wird im Rechnungslegungskreis des AWO Kreisverbandes ausgewiesen. Der AWO Kreisverband kann die Führung der Aufzeichnungen auf den Ortsverein übertragen. Die Verantwortlichkeit und Überwachung der Kassenführung obliegt dem Vorstand des AWO Kreisverbands.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§10 Statut

Das Verbandsstatut der AWO und die Satzung des AWO Kreisverbandes sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

(1) Der Verein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung des AWO Kreisverbandes Jena-Weimar an.

(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Vereins nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

§12 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt des Vereins aus dem AWO Kreisverband Jena-Weimar e.V. oder bei Wegfall der Trägerschaft der AWO für die Kindertagesstätte Im Ziegenhainer Tal ist der Verein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt oder AWO sowie das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


Beschlossen von der Mitgliederversammlung des „Fördervereins AWO Kita Im Ziegenhainer Tal“ am  08.03.2017 in Jena.